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(2) Der Beitritt der Gemeinde Stössing sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3 Abs. 1) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1989 wirksam.
(3) Der Beitritt der Gemeinden Eichgraben, Statzendorf und Wölbling sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1991 wirksam.
(4) Der Beitritt der Gemeinden Kirchstetten, Obergrafendorf, Prinzersdorf, Weinburg und Wilhelmsburg sowie die von den verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1992 wirksam.
(5) Der Beitritt der Gemeinde Neulengbach sowie die von der Gemeinde Frankenfels und von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3 Abs. 5, 13 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.
(6) Die von den Gemeinden Altlengbach, Asperhofen, Böheimkirchen, Brand-Laaben, Eichgraben, Frankenfels, Grünau, Hafnerbach, Haunoldstein, Inzersdorf-Getzersdorf, Kapelln, Karlstetten, Kasten bei Böheimkirchen, Kirchberg an der Pielach, Loich, Maria-Anzbach, Markersdorf-Haindorf, Michelbach, Neidling, Neustift- Innermanzing, Obritzberg-Rust, Phyra, Rabenstein an der Pielach, St. Margarethen an der Sierning, Schwarzenbach an der Pielach, Statzendorf, Stössing, Weißenkirchen an der Perschling und Wölbling beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, 3 und 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(7) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 5, § 6, § 7 und §§ 9 bis 21) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.
(8) Der Beitritt der Gemeinde Tullnerbach und die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Frankenfels und Maria-Anzbach, der Kommunalsteuer für die Gemeinde Tullnerbach sowie hinsichtlich des Interessentenbeitrages für die Gemeinden Maria-Anzbach und Rabenstein an der Pielach sowie die von der Verbandsversammlung am 21. April 2004 und am 25. November 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.
(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren der Gemeinde Wölbling; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags und der Nächtigungstaxe der Gemeinden Asperhofen, Kapelln, Kirchstetten, Markersdorf-Haindorf, Michelbach, Neidling, St. Margarethen an der Sierning und Stössing; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags der Gemeinden Böheimkirchen, Inzersdorf-Getzersdorf, Kasten bei Böheimkirchen, Schwarzenbach an der Pielach und Tullnerbach; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer und des Interessentenbeitrags der Gemeinde Eichgraben; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags, der Nächtigungstaxe und der Funktion des Energiebeauftragten der Gemeinden Haunoldstein, Loich und Obritzberg-Rust; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags und der Funktion des Energiebeauftragten der Gemeinden Karlstetten und Perschling; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, des Interessentenbeitrags und der Funktion des Energiebeauftragten der Gemeinde Statzendorf; ferner die von der Verbandsversammlung am 30. November 2015 beschlossene Satzungsänderung (§ 2, § 3 und § 6) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.
(10) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Tullnerbach beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 9. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
(11) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren der Gemeinde Obritzberg-Rust sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 13 Abs. 2 und § 15) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2015 wirksam.
(12) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags und der Nächtigungstaxe der Gemeinden Nußdorf ob der Traisen und Wölbling sowie die von der Verbandsversammlung am 19. November 2018 beschlossene Satzungsänderung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2019 wirksam.
(13) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags und der Nächtigungstaxe der Gemeinde Hofstetten-Grünau; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren der Gemeinde Kirchstetten; ferner die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 2019 beschlossene Änderung der Satzung in Bezug auf die Gemeinden Hofstetten-Grünau und Kirchstetten (Beilage zu § 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2020 wirksam.
(2) Der Beitritt der Gemeinde Stössing sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3 Abs. 1) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1989 wirksam.
(3) Der Beitritt der Gemeinden Eichgraben, Statzendorf und Wölbling sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1991 wirksam.
(4) Der Beitritt der Gemeinden Kirchstetten, Obergrafendorf, Prinzersdorf, Weinburg und Wilhelmsburg sowie die von den verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1992 wirksam.
(5) Der Beitritt der Gemeinde Neulengbach sowie die von der Gemeinde Frankenfels und von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3 Abs. 5, 13 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.
(6) Die von den Gemeinden Altlengbach, Asperhofen, Böheimkirchen, Brand-Laaben, Eichgraben, Frankenfels, Grünau, Hafnerbach, Haunoldstein, Inzersdorf-Getzersdorf, Kapelln, Karlstetten, Kasten bei Böheimkirchen, Kirchberg an der Pielach, Loich, Maria-Anzbach, Markersdorf-Haindorf, Michelbach, Neidling, Neustift- Innermanzing, Obritzberg-Rust, Phyra, Rabenstein an der Pielach, St. Margarethen an der Sierning, Schwarzenbach an der Pielach, Statzendorf, Stössing, Weißenkirchen an der Perschling und Wölbling beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, 3 und 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(7) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 5, § 6, § 7 und §§ 9 bis 21) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.
(8) Der Beitritt der Gemeinde Tullnerbach und die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Frankenfels und Maria-Anzbach, der Kommunalsteuer für die Gemeinde Tullnerbach sowie hinsichtlich des Interessentenbeitrages für die Gemeinden Maria-Anzbach und Rabenstein an der Pielach sowie die von der Verbandsversammlung am 21. April 2004 und am 25. November 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.
(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren der Gemeinde Wölbling; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags und der Nächtigungstaxe der Gemeinden Asperhofen, Kapelln, Kirchstetten, Markersdorf-Haindorf, Michelbach, Neidling, St. Margarethen an der Sierning und Stössing; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags der Gemeinden Böheimkirchen, Inzersdorf-Getzersdorf, Kasten bei Böheimkirchen, Schwarzenbach an der Pielach und Tullnerbach; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer und des Interessentenbeitrags der Gemeinde Eichgraben; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags, der Nächtigungstaxe und der Funktion des Energiebeauftragten der Gemeinden Haunoldstein, Loich und Obritzberg-Rust; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags und der Funktion des Energiebeauftragten der Gemeinden Karlstetten und Perschling; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, des Interessentenbeitrags und der Funktion des Energiebeauftragten der Gemeinde Statzendorf; ferner die von der Verbandsversammlung am 30. November 2015 beschlossene Satzungsänderung (§ 2, § 3 und § 6) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.
(10) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Tullnerbach beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 9. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
(11) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren der Gemeinde Obritzberg-Rust sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 13 Abs. 2 und § 15) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2015 wirksam.
(12) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags und der Nächtigungstaxe der Gemeinden Nußdorf ob der Traisen und Wölbling sowie die von der Verbandsversammlung am 19. November 2018 beschlossene Satzungsänderung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2019 wirksam.
(13) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags und der Nächtigungstaxe der Gemeinde Hofstetten-Grünau; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren der Gemeinde Kirchstetten; ferner die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 2019 beschlossene Änderung der Satzung in Bezug auf die Gemeinden Hofstetten-Grünau und Kirchstetten (Beilage zu § 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2020 wirksam.