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(1) Der Beitritt der Gemeinden Blumau-Neurißhof, Günselsdorf, Tattendorf und Teesdorf sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 11. April 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 3) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.
(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1990 wirksam.
(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.
(4) Die von der Verbandsversammlung am 24. November 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 9, 11 und 13) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.
(5) Die von den betroffenen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2 lit.a) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.
(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2 lit.c) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2004 wirksam.
(7) Die von allen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 26. März 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 11 Abs. 1 erster Satz und lit.e [neu], Abs. 2 lit.a bis lit.d sowie lit.e [neu], lit.f [neu] und Abs. 6, § 13 Abs. 1; § 14 Abs. 1 und Abs. 2 [neu], § 15) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2005 wirksam.
(8) Die von der Verbandsversammlung am 30. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 11 Abs. 1 Einleitungssatz und lit.e sowie Abs. 2 lit.a bis e, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.
(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) und der Kanalbenützungsgebühr sowie der Errichtung und Erhaltung der Ortskanäle der Gemeinde Günselsdorf, ferner die von der Gemeinde Teesdorf und von der Verbandsversammlung am 2. Juli 2008 beschlossene Satzungsänderung (§ 3, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.
(10) Die von der Gemeinde Teesdorf und von der Verbandsversammlung am 28. Juli 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 2 lit.a) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.
(11) Die von der Verbandsversammlung am 2. Oktober 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 13 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.
(12) Die von der Verbandsversammlung am 8. Juni 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 5 Abs. 1 und 7 Abs.1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2016 wirksam.
(1) Der Beitritt der Gemeinden Blumau-Neurißhof, Günselsdorf, Tattendorf und Teesdorf sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 11. April 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 3) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.
(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1990 wirksam.
(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.
(4) Die von der Verbandsversammlung am 24. November 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 9, 11 und 13) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.
(5) Die von den betroffenen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2 lit.a) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.
(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2 lit.c) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2004 wirksam.
(7) Die von allen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 26. März 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 11 Abs. 1 erster Satz und lit.e [neu], Abs. 2 lit.a bis lit.d sowie lit.e [neu], lit.f [neu] und Abs. 6, § 13 Abs. 1; § 14 Abs. 1 und Abs. 2 [neu], § 15) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2005 wirksam.
(8) Die von der Verbandsversammlung am 30. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 11 Abs. 1 Einleitungssatz und lit.e sowie Abs. 2 lit.a bis e, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.
(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) und der Kanalbenützungsgebühr sowie der Errichtung und Erhaltung der Ortskanäle der Gemeinde Günselsdorf, ferner die von der Gemeinde Teesdorf und von der Verbandsversammlung am 2. Juli 2008 beschlossene Satzungsänderung (§ 3, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.
(10) Die von der Gemeinde Teesdorf und von der Verbandsversammlung am 28. Juli 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 2 lit.a) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.
(11) Die von der Verbandsversammlung am 2. Oktober 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 13 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.
(12) Die von der Verbandsversammlung am 8. Juni 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 5 Abs. 1 und 7 Abs.1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2016 wirksam.