§ 48 NÖ 1 GVV

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die von den Gemeinden Amaliendorf-Aalfang, Bad Großpertholz, Brand-Nagelberg, Eggern, Eisgarn, Gmünd, Großdietmanns, Großschönau, Haugschlag, Heidenreichstein, Hirschbach, Hoheneich, Kirchberg am Walde, Litschau, Moorbad Harbach, Reingers, St. Martin, Schrems, Unserfrau-Altweitra, Waldenstein und Weitra beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Gmünd” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden, die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(5) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer und des Interessentenbeitrags der Gemeinde Reingers, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Wassergebühren und des Interessentenbeitrags der Gemeinde Eggern sowie die von der Verbandsversammlung am 2. April 2019 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 2a und 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2020 wirksam.

(6) Die von der Verbandsversammlung am 28. August 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.

Stand vor dem 07.12.2020

In Kraft vom 18.12.2019 bis 07.12.2020

(1) Die von den Gemeinden Amaliendorf-Aalfang, Bad Großpertholz, Brand-Nagelberg, Eggern, Eisgarn, Gmünd, Großdietmanns, Großschönau, Haugschlag, Heidenreichstein, Hirschbach, Hoheneich, Kirchberg am Walde, Litschau, Moorbad Harbach, Reingers, St. Martin, Schrems, Unserfrau-Altweitra, Waldenstein und Weitra beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Gmünd” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden, die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(5) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer und des Interessentenbeitrags der Gemeinde Reingers, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Wassergebühren und des Interessentenbeitrags der Gemeinde Eggern sowie die von der Verbandsversammlung am 2. April 2019 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 2a und 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2020 wirksam.

(6) Die von der Verbandsversammlung am 28. August 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.

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