§ 61 NÖ 1 GVV Musikschulverband Hollabrunn

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Die von den Gemeinden Göllersdorf, Grabern, Guntersdorf und Hollabrunn beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Hollabrunn” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 27. Mai 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Ravelsbach und die von der Verbandsversammlung am 26. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Wullersdorf und die von der Verbandsversammlung am 3. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf und die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2014 und am 24. November 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1 § 17 Abs. 2 und § 19) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2015 wirksam.

  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Göllersdorf, Grabern, Guntersdorf und Hollabrunn beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Hollabrunn” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.Die von den Gemeinden Göllersdorf, Grabern, Guntersdorf und Hollabrunn beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Hollabrunn” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die von der Verbandsversammlung am 27. Mai 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 27. Mai 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Der Beitritt der Gemeinde Ravelsbach und die von der Verbandsversammlung am 26. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Ravelsbach und die von der Verbandsversammlung am 26. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Der Beitritt der Gemeinde Wullersdorf und die von der Verbandsversammlung am 3. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Wullersdorf und die von der Verbandsversammlung am 3. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 6, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Der Beitritt der Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf und die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2014 und am 24. November 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1 § 17 Abs. 2 und § 19) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2015 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf und die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2014 und am 24. November 2014 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz eins, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 19,) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2015 wirksam.
  6. (6)Absatz 6Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 1. April 2025 beschlossene Änderung der Satzung einschließlich der Namensänderung (§§ 1, 11, 13, 14) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2025 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 1. April 2025 beschlossene Änderung der Satzung einschließlich der Namensänderung (Paragraphen eins,, 11, 13, 14) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2025 wirksam.

Stand vor dem 22.12.2025

In Kraft vom 12.06.2015 bis 22.12.2025
(1) Die von den Gemeinden Göllersdorf, Grabern, Guntersdorf und Hollabrunn beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Hollabrunn” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 27. Mai 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Ravelsbach und die von der Verbandsversammlung am 26. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Wullersdorf und die von der Verbandsversammlung am 3. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf und die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2014 und am 24. November 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1 § 17 Abs. 2 und § 19) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2015 wirksam.

  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Göllersdorf, Grabern, Guntersdorf und Hollabrunn beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Hollabrunn” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.Die von den Gemeinden Göllersdorf, Grabern, Guntersdorf und Hollabrunn beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Hollabrunn” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die von der Verbandsversammlung am 27. Mai 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 27. Mai 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Der Beitritt der Gemeinde Ravelsbach und die von der Verbandsversammlung am 26. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Ravelsbach und die von der Verbandsversammlung am 26. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Der Beitritt der Gemeinde Wullersdorf und die von der Verbandsversammlung am 3. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Wullersdorf und die von der Verbandsversammlung am 3. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 6, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Der Beitritt der Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf und die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2014 und am 24. November 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1 § 17 Abs. 2 und § 19) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2015 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf und die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2014 und am 24. November 2014 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz eins, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 19,) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2015 wirksam.
  6. (6)Absatz 6Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 1. April 2025 beschlossene Änderung der Satzung einschließlich der Namensänderung (§§ 1, 11, 13, 14) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2025 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 1. April 2025 beschlossene Änderung der Satzung einschließlich der Namensänderung (Paragraphen eins,, 11, 13, 14) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2025 wirksam.

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