§ 68 NÖ 1 GVV

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die von den Gemeinden Kirnberg an der Mank und Texingtal beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband-Abwasserbeseitigung Kirnberg an der Mank – Texingtal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 16. März 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 2 und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2016 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2021 wirksam.

Stand vor dem 05.07.2021

In Kraft vom 23.12.2016 bis 05.07.2021

(1) Die von den Gemeinden Kirnberg an der Mank und Texingtal beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband-Abwasserbeseitigung Kirnberg an der Mank – Texingtal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 16. März 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 2 und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2016 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2021 wirksam.

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