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(1) Die von den Gemeinden Ebergassing, Gramatneusiedl, Himberg, Klein-Neusiedl, Leopoldsdorf, Lanzendorf, Haslau-Maria Ellend, Maria Lanzendorf, Moosbrunn, Rauchenwarth, Schwadorf, Schwechat und Zwölfaxing beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallwirtschaft im Raum Schwechat” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. April 1992 wirksam.
(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden, die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(3) Die von der Verbandsversammlung am 29. September 1997 beschlossene Änderung der Satzung wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.
(4) Der Beitritt der Gemeinde Gerasdorf bei Wien und die von der Verbandsversammlung am 19. März 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1997 wirksam.
(5) Der Beitritt der Gemeinde Fischamend und die von der Verbandsversammlung am 3. November 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.
(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 12. März 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
(1) Die von den Gemeinden Ebergassing, Gramatneusiedl, Himberg, Klein-Neusiedl, Leopoldsdorf, Lanzendorf, Haslau-Maria Ellend, Maria Lanzendorf, Moosbrunn, Rauchenwarth, Schwadorf, Schwechat und Zwölfaxing beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallwirtschaft im Raum Schwechat” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. April 1992 wirksam.
(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden, die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(3) Die von der Verbandsversammlung am 29. September 1997 beschlossene Änderung der Satzung wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.
(4) Der Beitritt der Gemeinde Gerasdorf bei Wien und die von der Verbandsversammlung am 19. März 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1997 wirksam.
(5) Der Beitritt der Gemeinde Fischamend und die von der Verbandsversammlung am 3. November 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.
(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 12. März 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.