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(2) Der Beitritt der Gemeinde Fallbach sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Dezember 1993 und am 20. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
(3) Die Beitritte der Gemeinden Gaubitsch und Unterstinkenbrunn sowie die von der Verbandsversammlung am 29. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.
(4) Die von der Verbandsversammlung am 13. März 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.
(2) Der Beitritt der Gemeinde Fallbach sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Dezember 1993 und am 20. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
(3) Die Beitritte der Gemeinden Gaubitsch und Unterstinkenbrunn sowie die von der Verbandsversammlung am 29. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.
(4) Die von der Verbandsversammlung am 13. März 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.