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(1) Die von den Gemeinden Falkenstein, Fallbach, Gartenbrunn, Gnadendorf, Ladendorf, Neudorf, Staatz und Wildendürnbach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Staatz und Umgebung” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.
(2) Der Beitritt der Gemeinden Aspang an der Zaya, Kreuzstetten und Ottenthal sowie die von der Verbandsversammlung am 9. September 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4) werden genehmigt. Die Beitritte und Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
(3) Der Beitritt der Gemeinden Gaubitsch, Unterstinkenbrunn, Stronsdorf, Wilfersdorf und Gaweinstal und die von der Verbandsversammlung am 6. Juli 1995, am 29. Juli 1997 und am 19. November 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 6) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 1998 wirksam.
(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.
(5) Die von der Verbandsversammlung am 24. Juni 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.
(1) Die von den Gemeinden Falkenstein, Fallbach, Gartenbrunn, Gnadendorf, Ladendorf, Neudorf, Staatz und Wildendürnbach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Staatz und Umgebung” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.
(2) Der Beitritt der Gemeinden Aspang an der Zaya, Kreuzstetten und Ottenthal sowie die von der Verbandsversammlung am 9. September 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4) werden genehmigt. Die Beitritte und Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
(3) Der Beitritt der Gemeinden Gaubitsch, Unterstinkenbrunn, Stronsdorf, Wilfersdorf und Gaweinstal und die von der Verbandsversammlung am 6. Juli 1995, am 29. Juli 1997 und am 19. November 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 6) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 1998 wirksam.
(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.
(5) Die von der Verbandsversammlung am 24. Juni 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.