§ 96 NÖ 1 GVV Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Abgaben im Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die von den Gemeinden Dobersberg, Gastern, Karlstein an der Thaya, Kautzen, Ludweis-Aigen, Raabs an der Thaya, Thaya, Vitis, Waidhofen an der Thaya, Waidhofen an der Thaya-Land, Waldkirchen und Windigsteig beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. September 1993 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Pfaffenschlag und die von der Verbandsversammlung am 28. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinden Dietmanns und Groß-Siegharts und die von der Verbandsversammlung am 23. März 1998 und am 22. Juni 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2 und 6) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(5) Die von der Verbandsversammlung am 13. Juni 2016 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 1, § 3, § 8 Abs. 3 und 4; § 10 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 2 bis 5; § 13, § 17, § 18 Abs. 4 und § 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.

(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 8. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

Stand vor dem 17.12.2018

In Kraft vom 19.12.2017 bis 17.12.2018

(1) Die von den Gemeinden Dobersberg, Gastern, Karlstein an der Thaya, Kautzen, Ludweis-Aigen, Raabs an der Thaya, Thaya, Vitis, Waidhofen an der Thaya, Waidhofen an der Thaya-Land, Waldkirchen und Windigsteig beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. September 1993 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Pfaffenschlag und die von der Verbandsversammlung am 28. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinden Dietmanns und Groß-Siegharts und die von der Verbandsversammlung am 23. März 1998 und am 22. Juni 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2 und 6) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(5) Die von der Verbandsversammlung am 13. Juni 2016 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 1, § 3, § 8 Abs. 3 und 4; § 10 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 2 bis 5; § 13, § 17, § 18 Abs. 4 und § 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.

(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 8. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

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