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(1) Die von den Gemeinden Aggsbach, Dürnstein, Etsdorf-Haitzendorf, Furth bei Göttweig, Gföhl, Hadersdorf-Kammern, Krumau am Kamp, Maria Laach am Jauerling, Paudorf, Rastenfeld, Rohrendorf bei Krems, Rossatz, St. Leonhard am Hornerwald, Schönberg am Kamp, Spitz an der Donau, Straß im Straßertale, Stratzing-Droß und Weißenkirchen in der Wachau beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Umweltschutz für den Bezirk Krems” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Dezember 1993 wirksam.
(2) Die Beitritte der Gemeinden Droß und Stratzing und die von der Verbandsversammlung am 2. Februar 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
(3) Der Beitritt der Gemeinde Lengenfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 9. Februar 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.
(4) Die von der Verbandsversammlung am 13. Mai 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.
(5) Der Beitritt der Gemeinden Jaidhof und Mautern an der Donau und die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 14) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.
(6) Die Beitritte der Gemeinden Albrechtsberg an der Großen Krems, Bergern im Dunkelsteinerwald, Langenlois, Lichtenau im Waldviertel, Mühldorf, Senftenberg, Weinzierl am Walde und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 12. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3, § 13, § 14, § 18) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.
(7) Die Übertragung der
- | Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, sowie der Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der diesbezüglichen Abgaben; des § 34 der NÖ Bauordnung, LGBl. 8200, und die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Lagerung, Verwertung und Endbehandlung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinden Langenlois, Mühldorf, Senftenberg und Weinzierl am Walde; | |||||||||
- | Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühren und -abgaben einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen der Gemeinde Albrechtsberg an der Großen Krems; | |||||||||
- | Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühren und -abgaben sowie der Wassergebühren und -abgaben einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen der Gemeinden Rastenfeld und St. Leonhard am Hornerwald und die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2002 (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 [neu]) und am 15. Dezember 2003 (§ 3 Abs. 1) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam. |
(8) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde Grafenegg und die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.
(9) Der Beitritt der Gemeinde Gedersdorf und die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, sowie die Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben für die Gemeinde Gedersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.
(10) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinde Weinzierl am Walde sowie die von der Verbandsversammlung am 12. November 2007 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.
(11) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinden Dürnstein und Paudorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2011 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs.2) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.
(12) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Nächtigungstaxe und des Interessentenbeitrages, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Gföhl, Grafenegg, Jaidhof, Lichtenau im Waldviertel, Maria Laach am Jauerling, Mautern an der Donau, Paudorf, St. Leonhard am Hornerwald, Schönberg am Kamp, Straß im Straßertale und Weinzierl am Walde, des Interessentenbeitrages, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Krumau am Kamp und Stratzing, ferner die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft sowie der Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben für die Gemeinde Bergern im Dunkelsteinerwald, schließlich die von der Verbandsversammlung am 28. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, 2 und 4, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.
(13) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Nächtigungstaxe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Gedersdorf, Hadersdorf-Kammern und Rohrendorf bei Krems, des Interessentenbeitrages, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde Hadersdorf-Kammern, ferner die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft sowie der Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben für die Gemeinden Albrechtsberg an der Großen Krems und Lichtenau im Waldviertel, schließlich die von der Verbandsversammlung am 21. März 2013 und am 13. Oktober 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.
(14) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr für die Gemeinde Hadersdorf-Kammern und der Grundsteuer für die Gemeinde Gedersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 24. November 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2015 wirksam.
(15) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren, der Bereitstellungsgebühren, der Nächtigungstaxe und des Interessentenbeitrages für die Gemeinde Lengenfeld, des Interessentenbeitrages für die Gemeinden Rossatz-Arnsdorf und Weißenkirchen in der Wachau sowie der Nächtigungstaxe und des Interessentenbeitrages für die Gemeinde Spitz an der Donau, ferner die von der Verbandsversammlung am 30. November 2015 und am 18. Dezember 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 und 4) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.
(16) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinde Bergern im Dunkelsteinerwald sowie die von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2017 wirksam.
(17) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 22. März 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 bis 8 und § 13 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
(18) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren der Gemeinde Jaidhof sowie die von der Verbandsversammlung am 11. Dezember 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 4 und 5) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2019 wirksam.
(19) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren der Gemeinde Aggsbach sowie die von der Verbandsversammlung am 27. März 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 4 und 5) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2020 wirksam.
(1) Die von den Gemeinden Aggsbach, Dürnstein, Etsdorf-Haitzendorf, Furth bei Göttweig, Gföhl, Hadersdorf-Kammern, Krumau am Kamp, Maria Laach am Jauerling, Paudorf, Rastenfeld, Rohrendorf bei Krems, Rossatz, St. Leonhard am Hornerwald, Schönberg am Kamp, Spitz an der Donau, Straß im Straßertale, Stratzing-Droß und Weißenkirchen in der Wachau beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Umweltschutz für den Bezirk Krems” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Dezember 1993 wirksam.
(2) Die Beitritte der Gemeinden Droß und Stratzing und die von der Verbandsversammlung am 2. Februar 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
(3) Der Beitritt der Gemeinde Lengenfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 9. Februar 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.
(4) Die von der Verbandsversammlung am 13. Mai 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.
(5) Der Beitritt der Gemeinden Jaidhof und Mautern an der Donau und die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 14) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.
(6) Die Beitritte der Gemeinden Albrechtsberg an der Großen Krems, Bergern im Dunkelsteinerwald, Langenlois, Lichtenau im Waldviertel, Mühldorf, Senftenberg, Weinzierl am Walde und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 12. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3, § 13, § 14, § 18) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.
(7) Die Übertragung der
- | Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, sowie der Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der diesbezüglichen Abgaben; des § 34 der NÖ Bauordnung, LGBl. 8200, und die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Lagerung, Verwertung und Endbehandlung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinden Langenlois, Mühldorf, Senftenberg und Weinzierl am Walde; | |||||||||
- | Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühren und -abgaben einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen der Gemeinde Albrechtsberg an der Großen Krems; | |||||||||
- | Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühren und -abgaben sowie der Wassergebühren und -abgaben einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen der Gemeinden Rastenfeld und St. Leonhard am Hornerwald und die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2002 (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 [neu]) und am 15. Dezember 2003 (§ 3 Abs. 1) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam. |
(8) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde Grafenegg und die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.
(9) Der Beitritt der Gemeinde Gedersdorf und die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, sowie die Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben für die Gemeinde Gedersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.
(10) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinde Weinzierl am Walde sowie die von der Verbandsversammlung am 12. November 2007 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.
(11) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinden Dürnstein und Paudorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2011 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs.2) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.
(12) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Nächtigungstaxe und des Interessentenbeitrages, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Gföhl, Grafenegg, Jaidhof, Lichtenau im Waldviertel, Maria Laach am Jauerling, Mautern an der Donau, Paudorf, St. Leonhard am Hornerwald, Schönberg am Kamp, Straß im Straßertale und Weinzierl am Walde, des Interessentenbeitrages, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Krumau am Kamp und Stratzing, ferner die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft sowie der Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben für die Gemeinde Bergern im Dunkelsteinerwald, schließlich die von der Verbandsversammlung am 28. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, 2 und 4, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.
(13) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Nächtigungstaxe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Gedersdorf, Hadersdorf-Kammern und Rohrendorf bei Krems, des Interessentenbeitrages, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde Hadersdorf-Kammern, ferner die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft sowie der Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben für die Gemeinden Albrechtsberg an der Großen Krems und Lichtenau im Waldviertel, schließlich die von der Verbandsversammlung am 21. März 2013 und am 13. Oktober 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.
(14) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr für die Gemeinde Hadersdorf-Kammern und der Grundsteuer für die Gemeinde Gedersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 24. November 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2015 wirksam.
(15) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren, der Bereitstellungsgebühren, der Nächtigungstaxe und des Interessentenbeitrages für die Gemeinde Lengenfeld, des Interessentenbeitrages für die Gemeinden Rossatz-Arnsdorf und Weißenkirchen in der Wachau sowie der Nächtigungstaxe und des Interessentenbeitrages für die Gemeinde Spitz an der Donau, ferner die von der Verbandsversammlung am 30. November 2015 und am 18. Dezember 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 und 4) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.
(16) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinde Bergern im Dunkelsteinerwald sowie die von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2017 wirksam.
(17) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 22. März 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 bis 8 und § 13 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
(18) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren der Gemeinde Jaidhof sowie die von der Verbandsversammlung am 11. Dezember 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 4 und 5) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2019 wirksam.
(19) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren der Gemeinde Aggsbach sowie die von der Verbandsversammlung am 27. März 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 4 und 5) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2020 wirksam.