§ 118 NÖ 1 GVV

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Beitritt der Gemeinde Bergland sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. April 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 6 Abs. 1, 12 Abs. 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(2) Die von den betroffenen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 11. November 2020 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 5 und § 12 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2021 wirksam.

Stand vor dem 05.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 05.07.2021

(1) Der Beitritt der Gemeinde Bergland sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. April 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 6 Abs. 1, 12 Abs. 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(2) Die von den betroffenen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 11. November 2020 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 5 und § 12 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2021 wirksam.

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