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(1) Die von den Gemeinden Bad Pirawarth, Groß-Schweinbarth, Matzen-Raggendorf und Schönkirchen-Reyersdorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Sankt Barbara” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1999 wirksam.
(2) Der Beitritt der Gemeinden Bockfließ und Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 2, § 3 und § 13 Abs. 3 und 4) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.
(3) Der Beitritt der Gemeinden Dürnkrut, Hohenruppersdorf, Sulz im Weinviertel und Velm-Götzendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
(4) Die von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.
(1) Die von den Gemeinden Bad Pirawarth, Groß-Schweinbarth, Matzen-Raggendorf und Schönkirchen-Reyersdorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Sankt Barbara” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1999 wirksam.
(2) Der Beitritt der Gemeinden Bockfließ und Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 2, § 3 und § 13 Abs. 3 und 4) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.
(3) Der Beitritt der Gemeinden Dürnkrut, Hohenruppersdorf, Sulz im Weinviertel und Velm-Götzendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
(4) Die von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.