§ 137 NÖ 1 GVV

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Pernitz, Waidmannsfeld, Gutenstein, Muggendorf und Rohr im Gebirge beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Oberes Piestingtal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.Die von den Gemeinden Pernitz, Waidmannsfeld, Gutenstein, Muggendorf und Rohr im Gebirge beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Oberes Piestingtal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Der Beitritt der Gemeinde Miesenbach und die von der Verbandsversammlung am 25. September 2003 beschlossene Satzungsänderung (§ 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2004 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Miesenbach und die von der Verbandsversammlung am 25. September 2003 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2004 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Der Beitritt der Gemeinden Piesting, Waldegg und Wöllersdorf-Steinabrückl und die von der Verbandsversammlung am 6. April 2022 sowie von allen Verbandsgemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 6, 9, 11, 13 und 15) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden rückwirkend mit 1. Jänner 2021 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Piesting, Waldegg und Wöllersdorf-Steinabrückl und die von der Verbandsversammlung am 6. April 2022 sowie von allen Verbandsgemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins,, 2, 3, 6, 9, 11, 13 und 15) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden rückwirkend mit 1. Jänner 2021 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die von der Verbandsversammlung am 22. März 2022 und am 23. Mai 2023 beschlossenen Änderungen der Satzung (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 11 Abs. 6, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 4 und 5, 15 Abs. 4 und 16) werden genehmigt. Die Änderungen der Satzung werden mit 1. Jänner 2023 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 22. März 2022 und am 23. Mai 2023 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraphen 6, Absatz 3,, 7 Absatz 2,, 11 Absatz 6,, 12 Absatz 2 und 3, 13 Absatz 4 und 5, 15 Absatz 4 und 16) werden genehmigt. Die Änderungen der Satzung werden mit 1. Jänner 2023 wirksam.

Stand vor dem 21.12.2023

In Kraft vom 11.07.2023 bis 21.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Pernitz, Waidmannsfeld, Gutenstein, Muggendorf und Rohr im Gebirge beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Oberes Piestingtal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.Die von den Gemeinden Pernitz, Waidmannsfeld, Gutenstein, Muggendorf und Rohr im Gebirge beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Oberes Piestingtal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Der Beitritt der Gemeinde Miesenbach und die von der Verbandsversammlung am 25. September 2003 beschlossene Satzungsänderung (§ 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2004 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Miesenbach und die von der Verbandsversammlung am 25. September 2003 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2004 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Der Beitritt der Gemeinden Piesting, Waldegg und Wöllersdorf-Steinabrückl und die von der Verbandsversammlung am 6. April 2022 sowie von allen Verbandsgemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 6, 9, 11, 13 und 15) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden rückwirkend mit 1. Jänner 2021 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Piesting, Waldegg und Wöllersdorf-Steinabrückl und die von der Verbandsversammlung am 6. April 2022 sowie von allen Verbandsgemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins,, 2, 3, 6, 9, 11, 13 und 15) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden rückwirkend mit 1. Jänner 2021 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die von der Verbandsversammlung am 22. März 2022 und am 23. Mai 2023 beschlossenen Änderungen der Satzung (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 11 Abs. 6, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 4 und 5, 15 Abs. 4 und 16) werden genehmigt. Die Änderungen der Satzung werden mit 1. Jänner 2023 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 22. März 2022 und am 23. Mai 2023 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraphen 6, Absatz 3,, 7 Absatz 2,, 11 Absatz 6,, 12 Absatz 2 und 3, 13 Absatz 4 und 5, 15 Absatz 4 und 16) werden genehmigt. Die Änderungen der Satzung werden mit 1. Jänner 2023 wirksam.

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