§ 147 NÖ 1 GVV

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die von den Gemeinden Gmünd, Schrems, Weitra, Brand-Nagelberg, Hoheneich und Kirchberg am Walde beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Oberes Waldviertel” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Bad Großpertholz, Großschönau und Waldenstein sowie die von der Verbandsversammlung am 3. November 2011 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2, 10 Abs. 2 und 12 Abs. 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Moorbad Harbach sowie die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde St. Martin sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Oktober 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinden DietmannsGroßdietmanns und Unserfrau-Altweitra sowie die von der Verbandsversammlung am 21. Juli 2020 beschlossene Änderungund am 23. Februar 2021 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 2 und § 12 Abs. 1 und 2) wirdwerden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werdenwurden am 1. Jänner 2021 wirksam.

Stand vor dem 05.07.2021

In Kraft vom 08.12.2020 bis 05.07.2021

(1) Die von den Gemeinden Gmünd, Schrems, Weitra, Brand-Nagelberg, Hoheneich und Kirchberg am Walde beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Oberes Waldviertel” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Bad Großpertholz, Großschönau und Waldenstein sowie die von der Verbandsversammlung am 3. November 2011 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2, 10 Abs. 2 und 12 Abs. 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Moorbad Harbach sowie die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde St. Martin sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Oktober 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinden DietmannsGroßdietmanns und Unserfrau-Altweitra sowie die von der Verbandsversammlung am 21. Juli 2020 beschlossene Änderungund am 23. Februar 2021 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 2 und § 12 Abs. 1 und 2) wirdwerden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werdenwurden am 1. Jänner 2021 wirksam.

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