Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Beitritt der Gemeinde Obersiebenbrunn und die von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 11 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.
(3) Der Beitritt der Gemeinde Angern an der March und die von der Verbandsversammlung am 22. Juni 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.
(4) Der Beitritt der Gemeinden Marchegg und Leopoldsdorf im Marchfelde sowie die von der Verbandsversammlung am 28. August 2007 und am 17. Oktober 2007 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2008 wirksam.
(5) Der Beitritt der Gemeinde Untersiebenbrunn sowie die von der Verbandsversammlung am 17. September 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.
(6) Der Beitritt der Gemeinde Ebenthal sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
(7) Der Beitritt der Gemeinde Auersthal sowie die von der Verbandsversammlung am 26. März 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2020 wirksam.
(2) Der Beitritt der Gemeinde Obersiebenbrunn und die von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 11 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.
(3) Der Beitritt der Gemeinde Angern an der March und die von der Verbandsversammlung am 22. Juni 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.
(4) Der Beitritt der Gemeinden Marchegg und Leopoldsdorf im Marchfelde sowie die von der Verbandsversammlung am 28. August 2007 und am 17. Oktober 2007 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2008 wirksam.
(5) Der Beitritt der Gemeinde Untersiebenbrunn sowie die von der Verbandsversammlung am 17. September 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.
(6) Der Beitritt der Gemeinde Ebenthal sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
(7) Der Beitritt der Gemeinde Auersthal sowie die von der Verbandsversammlung am 26. März 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2020 wirksam.