§ 1 NÖ GBGO (weggefallen)

Gewerblichen Berufsschulrates für NÖ Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Unter Mitglieder im Sinne dieser Geschäftsordnung sind die im § 72 Abs§ 1 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen. 1, Ziff. 1, des NÖ Pflichtschulgesetzes genannten Mitglieder mit beschließender Stimme zu verstehen.

Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch ihr Ersatzmitglied vertreten zu lassen.

(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 27.03.1975 bis 31.12.2018
(1) Unter Mitglieder im Sinne dieser Geschäftsordnung sind die im § 72 Abs§ 1 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen. 1, Ziff. 1, des NÖ Pflichtschulgesetzes genannten Mitglieder mit beschließender Stimme zu verstehen.

Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch ihr Ersatzmitglied vertreten zu lassen.

(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten.

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