§ 3 NÖ GBGO (weggefallen)

Gewerblichen Berufsschulrates für NÖ Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlen sind mit Stimmzettel vorzunehmen§ 3 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen. Als gewählt ist anzusehen, wer mehr als die Hälfte der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt nach drei Wahlgängen eine solche Mehrheit nicht zustande, können im folgenden Wahlgang gültige Stimmen nur für die beiden Mitglieder abgegeben werden, die im letzten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben. Ergibt sich auch dann Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(2) Im Falle des Erlöschens der Funktion eines Gewählten ist nach den gleichen Bestimmungen eine Ersatzwahl mit der Maßgabe durchzuführen, daß hiebei der Obmann, bei seiner Wahl sein Stellvertreter, bei Erlöschen beider Funktionen das an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz führt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 27.03.1975 bis 31.12.2018
(1) Die Wahlen sind mit Stimmzettel vorzunehmen§ 3 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen. Als gewählt ist anzusehen, wer mehr als die Hälfte der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt nach drei Wahlgängen eine solche Mehrheit nicht zustande, können im folgenden Wahlgang gültige Stimmen nur für die beiden Mitglieder abgegeben werden, die im letzten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben. Ergibt sich auch dann Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(2) Im Falle des Erlöschens der Funktion eines Gewählten ist nach den gleichen Bestimmungen eine Ersatzwahl mit der Maßgabe durchzuführen, daß hiebei der Obmann, bei seiner Wahl sein Stellvertreter, bei Erlöschen beider Funktionen das an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz führt.

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