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(2) Die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung hat dann zu erfolgen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Eine solche Sitzung hat der Obmann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(3) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Obmann auch Aufgaben des Kollegiums zu besorgen und diesem hierüber zu berichten.
(4) Vor Erledigung gemäß Abs. 3 hat der Obmann den Obmannstellvertreter anzuhören.
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(2) Die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung hat dann zu erfolgen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Eine solche Sitzung hat der Obmann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(3) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Obmann auch Aufgaben des Kollegiums zu besorgen und diesem hierüber zu berichten.
(4) Vor Erledigung gemäß Abs. 3 hat der Obmann den Obmannstellvertreter anzuhören.