§ 7 NÖ GBGO (weggefallen)

Gewerblichen Berufsschulrates für NÖ Geschäftsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Kollegium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie der Obmann oder in seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter anwesend sind§ 7 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Ist die zur Beschlußfassung erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so kann innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einberufen werden, die bei Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern und dem Obmann oder seinem Stellvertreter beschlußfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In dieser Sitzung dürfen jedoch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, nur jene Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung waren.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 27.03.1975 bis 31.12.2018
(1) Das Kollegium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie der Obmann oder in seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter anwesend sind§ 7 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Ist die zur Beschlußfassung erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so kann innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einberufen werden, die bei Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern und dem Obmann oder seinem Stellvertreter beschlußfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In dieser Sitzung dürfen jedoch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, nur jene Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung waren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten