§ 9 NÖ GBGO (weggefallen)

Gewerblichen Berufsschulrates für NÖ Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Nach der Eröffnung stellt der Vorsitzende zunächst die Beschlußfähigkeit fest, bringt die eingelaufenen Verhinderungsanzeigen zur Kenntnis und berichtet über diejenigen dringenden Fälle, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zuließen§ 9 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen. Hierauf gelangen die einzelnen Geschäftsstücke nach der vom Obmann festgesetzten Tagesordnung und in der Regel in der von ihm bestimmten Reihenfolge zur Verhandlung. Den Schluß bilden sonstige nicht mit der Tagesordnung in Verbindung stehende Angelegenheiten, über die jedoch keine Beschlußfassung erfolgt.

(2) Wird von einem Mitglied ein Gegenstand als dringlich bezeichnet, so wird über die Frage der Dringlichkeit sofort beraten und abgestimmt. Die als dringlich anerkannten Gegenstände kommen sogleich zur Behandlung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 27.03.1975 bis 31.12.2018
(1) Nach der Eröffnung stellt der Vorsitzende zunächst die Beschlußfähigkeit fest, bringt die eingelaufenen Verhinderungsanzeigen zur Kenntnis und berichtet über diejenigen dringenden Fälle, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zuließen§ 9 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen. Hierauf gelangen die einzelnen Geschäftsstücke nach der vom Obmann festgesetzten Tagesordnung und in der Regel in der von ihm bestimmten Reihenfolge zur Verhandlung. Den Schluß bilden sonstige nicht mit der Tagesordnung in Verbindung stehende Angelegenheiten, über die jedoch keine Beschlußfassung erfolgt.

(2) Wird von einem Mitglied ein Gegenstand als dringlich bezeichnet, so wird über die Frage der Dringlichkeit sofort beraten und abgestimmt. Die als dringlich anerkannten Gegenstände kommen sogleich zur Behandlung.

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