§ 10 NÖ GBGO (weggefallen)

Gewerblichen Berufsschulrates für NÖ Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen§ 10 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Durch Beschluß kann die Rednerzeit auf ein bestimmtes Ausmaß, jedoch nicht unter 10 Minuten beschränkt werden. Ein solcher Beschluß gilt für die gesamt restliche Dauer der Sitzung.

(3) Bei einem Antrag auf “Schluß der Rednerliste” oder “Schluß der Debatte” ist vor Durchführung der Debatte über den Beratungsgegenstand einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort zu erteilen und sodann über diesen Antrag abstimmen zu lassen.

(4) Wird der Antrag auf “Schluß der Rednerliste” angenommen, so erhalten nur mehr die bereits vorgemerkten Redner der Reihe nach das Wort. Wird der Antrag auf “Schluß der Debatte” angenommen, werden die vorgemerkten Redner von der Rednerliste gestrichen.

(5) Der Vorsitzende hat das Recht, den Redner zu unterbrechen:

a)

wenn es zur Durchführung der Geschäfte notwendig ist;

b)

wenn der Redner nicht zur Sache spricht;

c)

um einen Ordnungsruf zu erteilen.

Wenn die Unterbrechung zu b) und c) zweimal fruchtlos gewesen ist, kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.

(6) Erfolgt die Worterteilung nach der Rednerliste an einen nicht anwesenden Redner, so verliert er das Wort.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 27.03.1975 bis 31.12.2018
(1) Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen§ 10 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Durch Beschluß kann die Rednerzeit auf ein bestimmtes Ausmaß, jedoch nicht unter 10 Minuten beschränkt werden. Ein solcher Beschluß gilt für die gesamt restliche Dauer der Sitzung.

(3) Bei einem Antrag auf “Schluß der Rednerliste” oder “Schluß der Debatte” ist vor Durchführung der Debatte über den Beratungsgegenstand einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort zu erteilen und sodann über diesen Antrag abstimmen zu lassen.

(4) Wird der Antrag auf “Schluß der Rednerliste” angenommen, so erhalten nur mehr die bereits vorgemerkten Redner der Reihe nach das Wort. Wird der Antrag auf “Schluß der Debatte” angenommen, werden die vorgemerkten Redner von der Rednerliste gestrichen.

(5) Der Vorsitzende hat das Recht, den Redner zu unterbrechen:

a)

wenn es zur Durchführung der Geschäfte notwendig ist;

b)

wenn der Redner nicht zur Sache spricht;

c)

um einen Ordnungsruf zu erteilen.

Wenn die Unterbrechung zu b) und c) zweimal fruchtlos gewesen ist, kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.

(6) Erfolgt die Worterteilung nach der Rednerliste an einen nicht anwesenden Redner, so verliert er das Wort.

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