§ 11 NÖ GBGO (weggefallen)

Gewerblichen Berufsschulrates für NÖ Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Über die in der Sitzung des Kollegiums gefaßten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Obmann, je einem Vertreter der Parteien (§ 72 Abs§ 11 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen. 1, Z 1 lit. a des NÖ Pflichtschulgesetzes) und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

(2) Der Schriftführer wird im Falle seiner Verhinderung durch den Schriftführerstellvertreter vertreten.

(3) In der Verhandlungsschrift sind die Sitzungsteilnehmer, die Beratungsgegenstände und der wesentliche Inhalt der Beratungen aufzunehmen.

(4) Die Verhandlungsschrift ist in der nächsten Sitzung zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. Die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift steht auch sonst den Mitgliedern jederzeit frei.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 27.03.1975 bis 31.12.2018
(1) Über die in der Sitzung des Kollegiums gefaßten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Obmann, je einem Vertreter der Parteien (§ 72 Abs§ 11 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen. 1, Z 1 lit. a des NÖ Pflichtschulgesetzes) und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

(2) Der Schriftführer wird im Falle seiner Verhinderung durch den Schriftführerstellvertreter vertreten.

(3) In der Verhandlungsschrift sind die Sitzungsteilnehmer, die Beratungsgegenstände und der wesentliche Inhalt der Beratungen aufzunehmen.

(4) Die Verhandlungsschrift ist in der nächsten Sitzung zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. Die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift steht auch sonst den Mitgliedern jederzeit frei.

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