§ 12 NÖ GBGO (weggefallen)

Gewerblichen Berufsschulrates für NÖ Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Kollegium kann mit Zustimmung der Landesregierung die Besorgung einzelner bestimmter Aufgaben gemäß § 70 des NÖ Pflichtschulgesetzes aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens sowie der Kostenersparnisse dem Obmann übertragen§ 12 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen. Die Übertragung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Dem Kollegium sind vorbehalten:

a)

die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters, des Schriftführers und des Schriftführerstellvertreters;

b)

die Beschlußfassung über den Voranschlag nach Maßgabe der im Voranschlag für das Land NÖ für das jeweilige Haushaltsjahr vorgesehenen finanziellen Mittel (§ 81 des NÖ Pflichtschulgesetzes) sowie über den Rechnungsabschluß des Gewerbl. Berufsschulrates;

c)

die Ausübung des Anhörungsrechtes, des Rechtes zur Abgabe von Stellungnahmen und Gutachten sowie des Vorschlags- und Entsendungsrechtes; und

d)

die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 27.03.1975 bis 31.12.2018
(1) Das Kollegium kann mit Zustimmung der Landesregierung die Besorgung einzelner bestimmter Aufgaben gemäß § 70 des NÖ Pflichtschulgesetzes aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens sowie der Kostenersparnisse dem Obmann übertragen§ 12 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen. Die Übertragung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Dem Kollegium sind vorbehalten:

a)

die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters, des Schriftführers und des Schriftführerstellvertreters;

b)

die Beschlußfassung über den Voranschlag nach Maßgabe der im Voranschlag für das Land NÖ für das jeweilige Haushaltsjahr vorgesehenen finanziellen Mittel (§ 81 des NÖ Pflichtschulgesetzes) sowie über den Rechnungsabschluß des Gewerbl. Berufsschulrates;

c)

die Ausübung des Anhörungsrechtes, des Rechtes zur Abgabe von Stellungnahmen und Gutachten sowie des Vorschlags- und Entsendungsrechtes; und

d)

die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung.

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