§ 14 NÖ GBGO (weggefallen)

Gewerblichen Berufsschulrates für NÖ Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Bescheide, Verträge, Urkunden und sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Obmann oder dem von ihm ermächtigten Amtsleiter zu unterfertigen§ 14 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen.

Hiebei ist die Schlußformel zu gebrauchen:

Gewerblicher Berufsschulrat für Niederösterreich

Der Obmann

(i. A. Der Amtsleiter).

(2) Über die Erteilung und den Widerruf der Ermächtigung (Abs. 1) ist vom Obmann eine Niederschrift in zweifacher Ausfertigung aufzunehmen, aus der der Umfang der Ermächtigung sowie der Zeitpunkt des Beginnes oder des Widerrufes der Ermächtigung ersichtlich sein müssen.

(3) Innerhalb des Rahmens des von der NÖ Landesregierung genehmigten Voranschlages kommt das Recht der Zahlungsanweisung dem Amte des Gewerbl. Berufsschulrates zu.

Zeichnungsberechtigt für Schecks und Zahlungsüberweisungen aller Art sind der Obmann mit dem Amtsleiter oder einem Beamten des Gewerblichen Berufsschulrates.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 27.03.1975 bis 31.12.2018
(1) Bescheide, Verträge, Urkunden und sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Obmann oder dem von ihm ermächtigten Amtsleiter zu unterfertigen§ 14 NÖ GBGO seit 31.12.2018 weggefallen.

Hiebei ist die Schlußformel zu gebrauchen:

Gewerblicher Berufsschulrat für Niederösterreich

Der Obmann

(i. A. Der Amtsleiter).

(2) Über die Erteilung und den Widerruf der Ermächtigung (Abs. 1) ist vom Obmann eine Niederschrift in zweifacher Ausfertigung aufzunehmen, aus der der Umfang der Ermächtigung sowie der Zeitpunkt des Beginnes oder des Widerrufes der Ermächtigung ersichtlich sein müssen.

(3) Innerhalb des Rahmens des von der NÖ Landesregierung genehmigten Voranschlages kommt das Recht der Zahlungsanweisung dem Amte des Gewerbl. Berufsschulrates zu.

Zeichnungsberechtigt für Schecks und Zahlungsüberweisungen aller Art sind der Obmann mit dem Amtsleiter oder einem Beamten des Gewerblichen Berufsschulrates.

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