§ 4 LwBRGO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Geschäftsordnung 1976

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Verlangen auf Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß § 146 Abs. 2 NÖ Landarbeitsordnung 1973 an den Betriebsrat (Betriebsausschuß) gestellt werden, sind schriftlich an den Betriebsratsobmann (Obmann des Betriebsausschusses) zu richten§ 4 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 23.10.1976 bis 31.05.2023
Verlangen auf Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß § 146 Abs. 2 NÖ Landarbeitsordnung 1973 an den Betriebsrat (Betriebsausschuß) gestellt werden, sind schriftlich an den Betriebsratsobmann (Obmann des Betriebsausschusses) zu richten§ 4 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten