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(2) Den Vorsitz in einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshauptversammlung, die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einberufen wird, führt der Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen. Ist eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer der Einberufer, so ist die Betriebs(Gruppen)versammlung nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend ist.
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(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (§ 145 Abs. 1 Z 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973) oder eines Betriebsratsmitgliedes (§ 145 Abs. 2 NÖ Landarbeitsordnung 1973) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 143 Abs. 5 NÖ Landarbeitsordnung 1973 bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten.
(4) Die Stimmabgabe in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat, sofern im folgenden nicht anders vorgesehen ist, durch Handerheben zu erfolgen. Der Vorsitzende hat immer die Gegenprobe vorzunehmen. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates und über Enthebung haben geheim mittels Stimmzettels zu erfolgen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden eine solche Abstimmung verlangt. Der Vorsitzende kann, sofern es ihm zweckmäßig erscheint, auch in anderen Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimmzettels vornehmen lassen.
(5) Der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis festzustellen. Er hat den ältesten der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer, der nicht dem Betriebsrat angehört, der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (Stimmzähler) beizuziehen. In der Geschäftsordnung (§ 8) können nähere Bestimmungen über die Heranziehung weiterer stimmberechtigter Dienstnehmer zur Stimmzählung festgelegt werden.
(6) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf Enthebung des Betriebsrates ist der Zählung der Stimmzettel ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.
(7) Über die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der vom Betriebsrat (Betriebsausschuß) gewählte Schriftführer oder falls ein solcher nicht bestellt oder anwesend ist, ein vom Vorsitzenden zu bestellender Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung und die Stimmenverhältnisse der Beschlußfassung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Betriebsrat (Betriebsausschuß, Wahlvorstand) zu verwahren.
(8) Binnen einer Woche nach der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der Vorsitzende die Niederschrift zur Einsicht für alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in einer entsprechenden Bekanntmachung hinzuweisen. § 1 Abs. 1 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung, kann jeder stimmberechtigte Dienstnehmer beim Vorsitzenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.
(2) Den Vorsitz in einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshauptversammlung, die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einberufen wird, führt der Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen. Ist eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer der Einberufer, so ist die Betriebs(Gruppen)versammlung nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend ist.
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(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (§ 145 Abs. 1 Z 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973) oder eines Betriebsratsmitgliedes (§ 145 Abs. 2 NÖ Landarbeitsordnung 1973) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 143 Abs. 5 NÖ Landarbeitsordnung 1973 bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten.
(4) Die Stimmabgabe in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat, sofern im folgenden nicht anders vorgesehen ist, durch Handerheben zu erfolgen. Der Vorsitzende hat immer die Gegenprobe vorzunehmen. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates und über Enthebung haben geheim mittels Stimmzettels zu erfolgen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden eine solche Abstimmung verlangt. Der Vorsitzende kann, sofern es ihm zweckmäßig erscheint, auch in anderen Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimmzettels vornehmen lassen.
(5) Der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis festzustellen. Er hat den ältesten der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer, der nicht dem Betriebsrat angehört, der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (Stimmzähler) beizuziehen. In der Geschäftsordnung (§ 8) können nähere Bestimmungen über die Heranziehung weiterer stimmberechtigter Dienstnehmer zur Stimmzählung festgelegt werden.
(6) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf Enthebung des Betriebsrates ist der Zählung der Stimmzettel ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.
(7) Über die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der vom Betriebsrat (Betriebsausschuß) gewählte Schriftführer oder falls ein solcher nicht bestellt oder anwesend ist, ein vom Vorsitzenden zu bestellender Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung und die Stimmenverhältnisse der Beschlußfassung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Betriebsrat (Betriebsausschuß, Wahlvorstand) zu verwahren.
(8) Binnen einer Woche nach der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der Vorsitzende die Niederschrift zur Einsicht für alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in einer entsprechenden Bekanntmachung hinzuweisen. § 1 Abs. 1 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung, kann jeder stimmberechtigte Dienstnehmer beim Vorsitzenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.