§ 11 LwBRGO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Geschäftsordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Der Obmann hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 12) dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer sowie der zuständigen Einigungskommission anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1) kundzumachen§ 11 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner Betriebsratsfunktionäre.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 23.10.1976 bis 31.05.2023
Der Obmann hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 12) dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer sowie der zuständigen Einigungskommission anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1) kundzumachen§ 11 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner Betriebsratsfunktionäre.

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