§ 13 LwBRGO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Geschäftsordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt§ 13 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn

1.

die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung eines Funktionärs beschließt;

2.

ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;

3.

die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt.

(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 23.10.1976 bis 31.05.2023
(1) Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt§ 13 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn

1.

die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung eines Funktionärs beschließt;

2.

ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;

3.

die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt.

(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.

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