§ 17 LwBRGO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Geschäftsordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 15 Abs. 1 und 16 sind nicht öffentlich§ 17 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 23.10.1976 bis 31.05.2023
Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 15 Abs. 1 und 16 sind nicht öffentlich§ 17 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.

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