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(2) Hat die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen, so ist in der gleichen Versammlung der Wahlvorstand für die Wahl des neuen Zentralbetriebsrates zu bestellen. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (§ 24 Abs. 3) der Betriebsräteversammlung zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates hinzuweisen.
(3) Die Enthebung des Zentralbetriebsrates hat der Betriebsratsobmann, der in der Betriebsräteversammlung den Vorsitz geführt hat, allen Betriebsräten, der Unternehmensleitung, den zuständigen überbetrieblichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer sowie der zuständigen Einigungskommission bekanntzugeben.
(2) Hat die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen, so ist in der gleichen Versammlung der Wahlvorstand für die Wahl des neuen Zentralbetriebsrates zu bestellen. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (§ 24 Abs. 3) der Betriebsräteversammlung zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates hinzuweisen.
(3) Die Enthebung des Zentralbetriebsrates hat der Betriebsratsobmann, der in der Betriebsräteversammlung den Vorsitz geführt hat, allen Betriebsräten, der Unternehmensleitung, den zuständigen überbetrieblichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer sowie der zuständigen Einigungskommission bekanntzugeben.