§ 31 LwBRGO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Geschäftsordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 218 NÖ Landarbeitsordnung 1973 vor, so ist auf Antrag des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) die entsprechende Anzahl von Mitgliedern von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen31 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Der Antrag hat die Namen der Betriebsratsmitglieder (Zentralbetriebsratsmitglieder) zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) freizustellen sind. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied (Zentralbetriebsratsmitglied) kann auf Beschluß des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) jederzeit abberufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.

(2) Der Antrag auf Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes ist dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen. Der Antrag auf Freistellung des Zentralbetriebsratsmitgliedes ist außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Mit der Mitteilung des Antrages an den Betriebsinhaber wird die Freistellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im Falle des Abs. 1 letzter Satz.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 23.10.1976 bis 31.05.2023
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 218 NÖ Landarbeitsordnung 1973 vor, so ist auf Antrag des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) die entsprechende Anzahl von Mitgliedern von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen31 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Der Antrag hat die Namen der Betriebsratsmitglieder (Zentralbetriebsratsmitglieder) zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) freizustellen sind. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied (Zentralbetriebsratsmitglied) kann auf Beschluß des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) jederzeit abberufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.

(2) Der Antrag auf Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes ist dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen. Der Antrag auf Freistellung des Zentralbetriebsratsmitgliedes ist außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Mit der Mitteilung des Antrages an den Betriebsinhaber wird die Freistellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im Falle des Abs. 1 letzter Satz.

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