§ 33 LwBRGO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Geschäftsordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 220 NÖ Landarbeitsordnung 1973 ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen33 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im übrigen findet § 32 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Antrag an die Einigungskommission gemäß § 32 Abs. 7 nur vom Betriebsrat gestellt werden kann.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 23.10.1976 bis 31.05.2023
Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 220 NÖ Landarbeitsordnung 1973 ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen33 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im übrigen findet § 32 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Antrag an die Einigungskommission gemäß § 32 Abs. 7 nur vom Betriebsrat gestellt werden kann.

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