§ 36 LwBRGO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Geschäftsordnung 1976

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 195 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 211 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 212 und 213 NÖ Landarbeitsordnung 1973;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 192 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

b)

Recht auf Intervention (§ 193 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 194 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

d)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 197 und 198 NÖ Landarbeitsordnung 1973).

(2) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden§ 36 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

(3) Im übrigen ist § 35 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 23.10.1976 bis 31.05.2023
(1) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 195 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 211 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 212 und 213 NÖ Landarbeitsordnung 1973;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 192 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

b)

Recht auf Intervention (§ 193 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 194 NÖ Landarbeitsordnung 1973);

d)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 197 und 198 NÖ Landarbeitsordnung 1973).

(2) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden§ 36 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

(3) Im übrigen ist § 35 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten