§ 37 LwBRGO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Geschäftsordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 143 Abs. 5 NÖ Landarbeitsordnung 1973) errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 35 als auch jene gemäß § 36 ausgeübt§ 37 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 23.10.1976 bis 31.05.2023
In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 143 Abs. 5 NÖ Landarbeitsordnung 1973) errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 35 als auch jene gemäß § 36 ausgeübt§ 37 LwBRGO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

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