Art. 1 NÖ GAT 2017 (weggefallen)

NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsFür die Lagerung von Baustoffen und Schutt sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Gerüsten, Container, Lademulden, Bauhütten und dergleichen, für mehr als drei Tageje angefangenen fünf m² der bewilligten Fläche höchstens € 5,55,für einen Monat mindestens aber € 33,27.
  2. 2.Ziffer 2Für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Stühlen u.ä., sogenannte Schanigärten) vor Geschäftslokalen aller Artje angefangenen zehn m² der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat höchstens € 166,35.Die Einfriedung (Geländer, Gitter, Abschlußwand, Zierpflanzen usw.) ist innerhalb der bewilligten Vorgartenfläche aufzustellen. Beleuchtungskörper innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und nicht über die bewilligte Vorgartenfläche hinausragen, sind abgabefrei.
  3. 3.Ziffer 3Für Warenausräumungen oder Warenaushängungen und für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachenje angefangenen fünf m² der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat höchstens € 27,73,jedoch mindestens € 55,45.
  4. 4.Ziffer 4Für das Auf- bzw. Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichenje begonnenem Monat und je Kraftfahrzeug höchstens € 33,27.

Jahresabgaben je begonnenes Kalenderjahr

  1. 5.Ziffer 5Für Kanal-, Wasser- und Gasleitungen mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsseje begonnenen hundert Längenmetern höchstens € 31,05.
  2. 6.Ziffer 6Für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungssysteme mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsseje begonnenen hundert Längenmetern höchstens € 31,05.Leitungen, die dem öffentlichen Telekommunikationsdienst dienen, sind abgabefrei.
  3. 7.Ziffer 7Für Erker, Abschlussterrassen, Balkone, Windfänge, Wetterschutz- und Vordächer, sofern sie mindestens 15 cm über die Straßenfluchtlinie vorspringen,je angefangenem m² der Fläche und je Geschoß höchstens € 3,33.
  4. 8.Ziffer 8Für standfeste Verkaufshütten, Kioske und dgl.je angefangenen fünf m² Grundfläche höchstens € 110,90.
  5. 9.Ziffer 9Für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen und ähnlichem (Plakatwände)je angefangenem m² der Gesamtfläche höchstens € 5,55,für eine Ankündigungstafel jedoch mindestens € 33,27.
  6. 10.Ziffer 10Für leuchtende Werbezeichen (Lichtreklame), ausgenommen Einrichtungen, die der Hoheitsverwaltung dienen.
    1. a)Litera aLeuchtschilder, Leuchtkästen, Leuchtschriften unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren und dergleichen, wenn diese flach an der Wand angebracht sind oder von der Wand senkrecht in den Luftraum oberhalb des öffentlichen Grundes in der Gemeinde hineinragen,je angefangenem m² der Gesamtfläche (umschriebene Fläche) höchstens € 22,18.
    2. b)Litera bGlühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender Längenausdehnung, wie Leistenstreifen, Bänder, Umrahmungen und ähnlichemje angefangenem Längenmeter höchstens € 3,33.
  7. 11.Ziffer 11Für freistehende Schaukästen (Vitrinen)je Schaukasten höchstens € 55,45.
  8. 12.Ziffer 12Für Ständer zu wirtschaftlichen Werbezwecken und Ankündigungenje Ständer höchstens € 27,73.
  9. 13.Ziffer 13Für mobile Zeitungsverkaufs- und Zeitungsentnahmeeinrichtungje Zeitungsverkaufs- und Zeitungsentnahmeeinrichtung höchstens € 22,18.
  10. 14.Ziffer 14Für die regelmäßige Benützung öffentlichen Grundes in der Gemeinde zu gewerblichen Zwecken (als Material-, Lager- oder Arbeitsplatz), sofern die Abgabepflicht nicht nach einer anderen Tarifpost gegeben ist,je angefangenem m² Grundfläche höchstens € 5,55,für die gesamte benützte Fläche jedoch mindestens € 22,18.
  11. 15.Ziffer 15Für Gebrauchsarten, die nur vorübergehend ausgeübt werden, je begonnenen Tag höchstens 5 % der Jahresabgabe.
Art. 1 NÖ GAT 2017 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2024
  1. 1.Ziffer einsFür die Lagerung von Baustoffen und Schutt sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Gerüsten, Container, Lademulden, Bauhütten und dergleichen, für mehr als drei Tageje angefangenen fünf m² der bewilligten Fläche höchstens € 5,55,für einen Monat mindestens aber € 33,27.
  2. 2.Ziffer 2Für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Stühlen u.ä., sogenannte Schanigärten) vor Geschäftslokalen aller Artje angefangenen zehn m² der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat höchstens € 166,35.Die Einfriedung (Geländer, Gitter, Abschlußwand, Zierpflanzen usw.) ist innerhalb der bewilligten Vorgartenfläche aufzustellen. Beleuchtungskörper innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und nicht über die bewilligte Vorgartenfläche hinausragen, sind abgabefrei.
  3. 3.Ziffer 3Für Warenausräumungen oder Warenaushängungen und für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachenje angefangenen fünf m² der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat höchstens € 27,73,jedoch mindestens € 55,45.
  4. 4.Ziffer 4Für das Auf- bzw. Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichenje begonnenem Monat und je Kraftfahrzeug höchstens € 33,27.

Jahresabgaben je begonnenes Kalenderjahr

  1. 5.Ziffer 5Für Kanal-, Wasser- und Gasleitungen mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsseje begonnenen hundert Längenmetern höchstens € 31,05.
  2. 6.Ziffer 6Für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungssysteme mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsseje begonnenen hundert Längenmetern höchstens € 31,05.Leitungen, die dem öffentlichen Telekommunikationsdienst dienen, sind abgabefrei.
  3. 7.Ziffer 7Für Erker, Abschlussterrassen, Balkone, Windfänge, Wetterschutz- und Vordächer, sofern sie mindestens 15 cm über die Straßenfluchtlinie vorspringen,je angefangenem m² der Fläche und je Geschoß höchstens € 3,33.
  4. 8.Ziffer 8Für standfeste Verkaufshütten, Kioske und dgl.je angefangenen fünf m² Grundfläche höchstens € 110,90.
  5. 9.Ziffer 9Für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen und ähnlichem (Plakatwände)je angefangenem m² der Gesamtfläche höchstens € 5,55,für eine Ankündigungstafel jedoch mindestens € 33,27.
  6. 10.Ziffer 10Für leuchtende Werbezeichen (Lichtreklame), ausgenommen Einrichtungen, die der Hoheitsverwaltung dienen.
    1. a)Litera aLeuchtschilder, Leuchtkästen, Leuchtschriften unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren und dergleichen, wenn diese flach an der Wand angebracht sind oder von der Wand senkrecht in den Luftraum oberhalb des öffentlichen Grundes in der Gemeinde hineinragen,je angefangenem m² der Gesamtfläche (umschriebene Fläche) höchstens € 22,18.
    2. b)Litera bGlühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender Längenausdehnung, wie Leistenstreifen, Bänder, Umrahmungen und ähnlichemje angefangenem Längenmeter höchstens € 3,33.
  7. 11.Ziffer 11Für freistehende Schaukästen (Vitrinen)je Schaukasten höchstens € 55,45.
  8. 12.Ziffer 12Für Ständer zu wirtschaftlichen Werbezwecken und Ankündigungenje Ständer höchstens € 27,73.
  9. 13.Ziffer 13Für mobile Zeitungsverkaufs- und Zeitungsentnahmeeinrichtungje Zeitungsverkaufs- und Zeitungsentnahmeeinrichtung höchstens € 22,18.
  10. 14.Ziffer 14Für die regelmäßige Benützung öffentlichen Grundes in der Gemeinde zu gewerblichen Zwecken (als Material-, Lager- oder Arbeitsplatz), sofern die Abgabepflicht nicht nach einer anderen Tarifpost gegeben ist,je angefangenem m² Grundfläche höchstens € 5,55,für die gesamte benützte Fläche jedoch mindestens € 22,18.
  11. 15.Ziffer 15Für Gebrauchsarten, die nur vorübergehend ausgeübt werden, je begonnenen Tag höchstens 5 % der Jahresabgabe.
Art. 1 NÖ GAT 2017 seit 31.12.2024 weggefallen.

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