§ 3 Verwaltungsdienstprüfung B (weggefallen)

Dienstprüfung B

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Österreichisches Verfassungsrecht;

2.

Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;

3.

Rechte und Pflichten der Landesbediensteten;

4.

Die Verwaltungsverfahrensgesetze;

5.

Allgemeine Grundsätze des Rechnungswesens; Voranschlag und Rechnungsabschluß als Instrumente der finanziellen Kontrolle;

6.

Grundzüge des Gebühren- und Abgabenrechtes sowie die wesentlichsten Aufgaben des Finanzausgleichsgesetzes.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

für Kandidaten gemäß § 2 Abs. 1 lit.a:

Gemeinderecht,

Baurecht und Raumordnung,

Straßenverkehrs- und Kraftfahrrecht,

Jagdrecht,

Sozialhilferecht,

Gewerberecht,

Natur- und Umweltschutzrecht.

2.

für Kandidaten gemäß § 2 Abs. 1 lit.b:

Aufgaben der kreditverwaltenden Abteilungen bei der Erstellung und Vollziehung des Voranschlages;

Das Rechnungswesen bei nachgeordneten Dienststellen einschließlich Kassenwesen;

Vermögensrechnung des Landes, insbesondere die Inventar- und Materialverwaltung;

Wesen und Funktion der Mehrphasenbuchhaltung;

Der Rechnungsabschluß.

3.

für Kandidaten gemäß § 2 Abs. 1 lit.c:

Höhere Programmiersprachen,

Durchführung von EDV-Projekten,

Datensicherheit und Datenschutz,

Betriebssysteme,

Datenbank,

PC-Standardanwendungen,

Groß-EDV-Standardwerkzeuge.

(3) Der Kandidat hat aus den Gegenständen des besonderen Teiles (Abs§ 3 Verwaltungsdienstprüfung B seit 30.06.2020 weggefallen. 2 Z 1 bis 3) drei Fachgebiete als Hauptfächer zu wählen. In diesen sind genaue Kenntnisse, in den jeweils anderen Fachgebieten (Nebenfächer) Kenntnisse in den Grundzügen nachzuweisen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 27.05.1993 bis 30.06.2020
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Österreichisches Verfassungsrecht;

2.

Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;

3.

Rechte und Pflichten der Landesbediensteten;

4.

Die Verwaltungsverfahrensgesetze;

5.

Allgemeine Grundsätze des Rechnungswesens; Voranschlag und Rechnungsabschluß als Instrumente der finanziellen Kontrolle;

6.

Grundzüge des Gebühren- und Abgabenrechtes sowie die wesentlichsten Aufgaben des Finanzausgleichsgesetzes.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

für Kandidaten gemäß § 2 Abs. 1 lit.a:

Gemeinderecht,

Baurecht und Raumordnung,

Straßenverkehrs- und Kraftfahrrecht,

Jagdrecht,

Sozialhilferecht,

Gewerberecht,

Natur- und Umweltschutzrecht.

2.

für Kandidaten gemäß § 2 Abs. 1 lit.b:

Aufgaben der kreditverwaltenden Abteilungen bei der Erstellung und Vollziehung des Voranschlages;

Das Rechnungswesen bei nachgeordneten Dienststellen einschließlich Kassenwesen;

Vermögensrechnung des Landes, insbesondere die Inventar- und Materialverwaltung;

Wesen und Funktion der Mehrphasenbuchhaltung;

Der Rechnungsabschluß.

3.

für Kandidaten gemäß § 2 Abs. 1 lit.c:

Höhere Programmiersprachen,

Durchführung von EDV-Projekten,

Datensicherheit und Datenschutz,

Betriebssysteme,

Datenbank,

PC-Standardanwendungen,

Groß-EDV-Standardwerkzeuge.

(3) Der Kandidat hat aus den Gegenständen des besonderen Teiles (Abs§ 3 Verwaltungsdienstprüfung B seit 30.06.2020 weggefallen. 2 Z 1 bis 3) drei Fachgebiete als Hauptfächer zu wählen. In diesen sind genaue Kenntnisse, in den jeweils anderen Fachgebieten (Nebenfächer) Kenntnisse in den Grundzügen nachzuweisen.

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