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(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei bis drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 Z 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei bis drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 Z 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.