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(2) Im Kalenderjahr 2017 sind die Pensionen sowie die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2017 mit dem Faktor 1,008 zu vervielfachen.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist im Kalenderjahr 2017 bei vor dem 1. Jänner 1957 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge die Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2017 dergestalt vorzunehmen, dass Ruhe- und Versorgungsbezüge
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(4) § 700a ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur (höchsten) Pension nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, oder zum (höchsten) Ruhe- oder Versorgungsbezug nach der DPL 1972, LGBl. 2200, auf welche oder welchen im Dezember 2016 ein Anspruch besteht, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.
(2) Im Kalenderjahr 2017 sind die Pensionen sowie die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2017 mit dem Faktor 1,008 zu vervielfachen.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist im Kalenderjahr 2017 bei vor dem 1. Jänner 1957 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge die Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2017 dergestalt vorzunehmen, dass Ruhe- und Versorgungsbezüge
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(4) § 700a ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur (höchsten) Pension nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, oder zum (höchsten) Ruhe- oder Versorgungsbezug nach der DPL 1972, LGBl. 2200, auf welche oder welchen im Dezember 2016 ein Anspruch besteht, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.