§ 4 NÖ PAV 2017 (weggefallen)

NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Im Jahr§ 4 NÖ PAV 2017 wird zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß § 76b Absseit 31.12.2017 weggefallen. 7 und Abs. 8 DPL 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 14/2016, anstelle des Grenzbetrages in der Höhe von € 2.605,82 ein Grenzbetrag in der Höhe von € 2.626,67 und anstelle des Divisors in der Höhe von 27.922 ein Divisor in der Höhe von 28.145 festgelegt.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2017
Im Jahr§ 4 NÖ PAV 2017 wird zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß § 76b Absseit 31.12.2017 weggefallen. 7 und Abs. 8 DPL 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 14/2016, anstelle des Grenzbetrages in der Höhe von € 2.605,82 ein Grenzbetrag in der Höhe von € 2.626,67 und anstelle des Divisors in der Höhe von 27.922 ein Divisor in der Höhe von 28.145 festgelegt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten