§ 6 NÖ PAV 2017 (weggefallen)

NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage betragen ab 1. Jänner§ 6 NÖ PAV 2017

1.

für den Beamten

-

889,84 und

-

zusätzlich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen,

€ 444,33 und

-

zusätzlich für jedes Kind, das bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen ist, € 137,30;

2.

für den überlebenden Ehegatten

-

€ 889,84 und

-

zusätzlich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, € 137,30;

3.

für eine Halbwaise

-

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 327,29 und

-

nach diesem Zeitpunkt € 581,60;

4.

für eine Vollwaise

-

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 491,43 und

-

nach diesem Zeitpunkt € 889,84;

5.

für einen früheren Ehegatten € 889,84.

seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2017
Die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage betragen ab 1. Jänner§ 6 NÖ PAV 2017

1.

für den Beamten

-

889,84 und

-

zusätzlich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen,

€ 444,33 und

-

zusätzlich für jedes Kind, das bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen ist, € 137,30;

2.

für den überlebenden Ehegatten

-

€ 889,84 und

-

zusätzlich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, € 137,30;

3.

für eine Halbwaise

-

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 327,29 und

-

nach diesem Zeitpunkt € 581,60;

4.

für eine Vollwaise

-

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 491,43 und

-

nach diesem Zeitpunkt € 889,84;

5.

für einen früheren Ehegatten € 889,84.

seit 31.12.2017 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten