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Die Gemeinden des Landes Niederösterreich werden durch Verordnung der Landesregierung nach ihrer Tourismusbedeutung wie folgt gegliedert:
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(2) Umstufung
Die Landesregierung hat die Bedeutung der Gemeinde für den Tourismus alle fünf Jahre festzulegen und sie dieser Bedeutung entsprechend durch Verordnung in eine der Ortsklassen gemäß § 3 Abs. 1 § 3 NÖeinzustufen TG 2010 seit 31.12.2023 weggefallen. Die Bedeutung einer Gemeinde wird durch eine Gesamtbetrachtung der Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. Abs. 4 und dem Tourismusangebot mit wirtschaftlicher Bedeutung einer Gemeinde festgestellt. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.
(3) Außerordentliche Umstufungen
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(4) Anhörungen
Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere folgende Einrichtungen zu hören:
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Die Gemeinden des Landes Niederösterreich werden durch Verordnung der Landesregierung nach ihrer Tourismusbedeutung wie folgt gegliedert:
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(2) Umstufung
Die Landesregierung hat die Bedeutung der Gemeinde für den Tourismus alle fünf Jahre festzulegen und sie dieser Bedeutung entsprechend durch Verordnung in eine der Ortsklassen gemäß § 3 Abs. 1 § 3 NÖeinzustufen TG 2010 seit 31.12.2023 weggefallen. Die Bedeutung einer Gemeinde wird durch eine Gesamtbetrachtung der Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. Abs. 4 und dem Tourismusangebot mit wirtschaftlicher Bedeutung einer Gemeinde festgestellt. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.
(3) Außerordentliche Umstufungen
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(4) Anhörungen
Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere folgende Einrichtungen zu hören:
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