§ 3 NÖ TG 2010 (weggefallen)

NÖ Tourismusgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Ortsklassen

Die Gemeinden des Landes Niederösterreich werden durch Verordnung der Landesregierung nach ihrer Tourismusbedeutung wie folgt gegliedert:

-

Gemeinden der Ortsklasse I

-

Gemeinden der Ortsklasse II

-

Gemeinden der Ortsklasse III

(2) Umstufung

Die Landesregierung hat die Bedeutung der Gemeinde für den Tourismus alle fünf Jahre festzulegen und sie dieser Bedeutung entsprechend durch Verordnung in eine der Ortsklassen gemäß § 3 Abs. 1 § 3 NÖeinzustufen TG 2010 seit 31.12.2023 weggefallen. Die Bedeutung einer Gemeinde wird durch eine Gesamtbetrachtung der Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. Abs. 4 und dem Tourismusangebot mit wirtschaftlicher Bedeutung einer Gemeinde festgestellt. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.

(3) Außerordentliche Umstufungen

a)

Außerordentliche Höherstufung

Eine Gemeinde einer Ortsklasse II oder III ist auf ihren begründeten Antrag (Gemeinderatsbeschluss) unabhängig von den Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. 4 in die Ortsklasse I oder II höher zu stufen, wenn

-

sie eine Qualifizierung des Tourismusangebotes beabsichtigt und damit eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus für die Gemeinde zu erwarten ist oder

-

ihr Tourismusangebot regionales Potential aufweist oder

-

der Ausflugstourismus dieser Gemeinde eine wesentliche Rolle spielt und

-

sie direkt oder indirekt an der regionalen Tourismusdestination beteiligt ist.

b)

Außerordentliche Abstufung

Eine Gemeinde kann auf ihren begründeten Antrag (Gemeinderatsbeschluss) unabhängig von den Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. 4 von der Landesregierung durch Verordnung in eine niedrigere Ortsklasse eingestuft werden, wenn die beantragte Ortsklasse dem tatsächlichen Tourismusangebot mit wirtschaftlicher Bedeutung der Gemeinde entspricht.

(4) Anhörungen

Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere folgende Einrichtungen zu hören:

-

die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich,

-

die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich,

-

die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer,

-

die Interessenvertretungen für die Gemeinden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung,

-

die regionale Tourismusdestination sowie

-

die Landestourismusorganisation.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
(1) Ortsklassen

Die Gemeinden des Landes Niederösterreich werden durch Verordnung der Landesregierung nach ihrer Tourismusbedeutung wie folgt gegliedert:

-

Gemeinden der Ortsklasse I

-

Gemeinden der Ortsklasse II

-

Gemeinden der Ortsklasse III

(2) Umstufung

Die Landesregierung hat die Bedeutung der Gemeinde für den Tourismus alle fünf Jahre festzulegen und sie dieser Bedeutung entsprechend durch Verordnung in eine der Ortsklassen gemäß § 3 Abs. 1 § 3 NÖeinzustufen TG 2010 seit 31.12.2023 weggefallen. Die Bedeutung einer Gemeinde wird durch eine Gesamtbetrachtung der Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. Abs. 4 und dem Tourismusangebot mit wirtschaftlicher Bedeutung einer Gemeinde festgestellt. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.

(3) Außerordentliche Umstufungen

a)

Außerordentliche Höherstufung

Eine Gemeinde einer Ortsklasse II oder III ist auf ihren begründeten Antrag (Gemeinderatsbeschluss) unabhängig von den Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. 4 in die Ortsklasse I oder II höher zu stufen, wenn

-

sie eine Qualifizierung des Tourismusangebotes beabsichtigt und damit eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus für die Gemeinde zu erwarten ist oder

-

ihr Tourismusangebot regionales Potential aufweist oder

-

der Ausflugstourismus dieser Gemeinde eine wesentliche Rolle spielt und

-

sie direkt oder indirekt an der regionalen Tourismusdestination beteiligt ist.

b)

Außerordentliche Abstufung

Eine Gemeinde kann auf ihren begründeten Antrag (Gemeinderatsbeschluss) unabhängig von den Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. 4 von der Landesregierung durch Verordnung in eine niedrigere Ortsklasse eingestuft werden, wenn die beantragte Ortsklasse dem tatsächlichen Tourismusangebot mit wirtschaftlicher Bedeutung der Gemeinde entspricht.

(4) Anhörungen

Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere folgende Einrichtungen zu hören:

-

die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich,

-

die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich,

-

die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer,

-

die Interessenvertretungen für die Gemeinden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung,

-

die regionale Tourismusdestination sowie

-

die Landestourismusorganisation.

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