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Die Tourismusbedeutung einer Gemeinde ist alle fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anhand folgender Maßzahlen festzustellen:
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(2) Median
Die Maßzahlen einer Gemeinde sind gemäß Abs§ 4 NÖ TG 2010 seit 31.12.2023 weggefallen. 3 und Abs. 4 in Beziehung zu den entsprechenden Maßzahlen der anderen NÖ Gemeinden zu setzen. Dabei ist unter dem Median jener Wert zu verstehen, der von der einen Hälfte der NÖ Gemeinden nicht erreicht und von der anderen Hälfte der NÖ Gemeinden überschritten wird.
(3) Maßzahlen für die Einstufung in Ortsklasse I
Gemeinden der Ortsklasse I müssen mindestens zwei der folgenden Werte erreichen:
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(4) Maßzahlen für die Einstufung in Ortsklasse II
Gemeinden der Ortsklasse II müssen mindestens zwei der folgenden Werte erreichen:
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(5) Einstufung in die Ortsklasse III
Gemeinden der Ortsklasse III sind solche, welche nicht die Mindestwerte gemäß Abs. 3 bzw. Abs. 4 erreichen.
Die Tourismusbedeutung einer Gemeinde ist alle fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anhand folgender Maßzahlen festzustellen:
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(2) Median
Die Maßzahlen einer Gemeinde sind gemäß Abs§ 4 NÖ TG 2010 seit 31.12.2023 weggefallen. 3 und Abs. 4 in Beziehung zu den entsprechenden Maßzahlen der anderen NÖ Gemeinden zu setzen. Dabei ist unter dem Median jener Wert zu verstehen, der von der einen Hälfte der NÖ Gemeinden nicht erreicht und von der anderen Hälfte der NÖ Gemeinden überschritten wird.
(3) Maßzahlen für die Einstufung in Ortsklasse I
Gemeinden der Ortsklasse I müssen mindestens zwei der folgenden Werte erreichen:
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(4) Maßzahlen für die Einstufung in Ortsklasse II
Gemeinden der Ortsklasse II müssen mindestens zwei der folgenden Werte erreichen:
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(5) Einstufung in die Ortsklasse III
Gemeinden der Ortsklasse III sind solche, welche nicht die Mindestwerte gemäß Abs. 3 bzw. Abs. 4 erreichen.