§ 9 NÖ TG 2010 (weggefallen)

NÖ Tourismusgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Tourismusfördermittel können einer Gemeinde zuerkannt werden, wenn

a)

deren Tourismusvorhaben ohne finanzielle Hilfe des Landes nicht verwirklicht werden können und

b)

(entfällt)

c)

die Gemeinde Nächtigungstaxen sowie, im Falle einer Einhebungspflicht, Interessentenbeiträge erhebt und um die Aufbringung dieser Mittel besorgt ist und

d)

die Gemeinde die Gemeindebevölkerung gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zumindest einmal jährlich in schriftlicher Form über die Verwendung der ausgezahlten Tourismusmittel informiert und

e)

die Gemeinde ihren Mitwirkungspflichten sowohl als Meldebehörde 1. Instanz gemäß Meldegesetz 1991 als auch als Erhebungsgemeinde gemäß Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 2000 nachkommt und die zur Verfügung stehenden Vollzugsmöglichkeiten jeweils im erforderlichen Ausmaß ausschöpft sowie

f)

die Gemeinde direkt oder indirekt an der regionalen Tourismusdestination beteiligt ist.

§ 9 NÖ TG 2010 seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
Tourismusfördermittel können einer Gemeinde zuerkannt werden, wenn

a)

deren Tourismusvorhaben ohne finanzielle Hilfe des Landes nicht verwirklicht werden können und

b)

(entfällt)

c)

die Gemeinde Nächtigungstaxen sowie, im Falle einer Einhebungspflicht, Interessentenbeiträge erhebt und um die Aufbringung dieser Mittel besorgt ist und

d)

die Gemeinde die Gemeindebevölkerung gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zumindest einmal jährlich in schriftlicher Form über die Verwendung der ausgezahlten Tourismusmittel informiert und

e)

die Gemeinde ihren Mitwirkungspflichten sowohl als Meldebehörde 1. Instanz gemäß Meldegesetz 1991 als auch als Erhebungsgemeinde gemäß Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 2000 nachkommt und die zur Verfügung stehenden Vollzugsmöglichkeiten jeweils im erforderlichen Ausmaß ausschöpft sowie

f)

die Gemeinde direkt oder indirekt an der regionalen Tourismusdestination beteiligt ist.

§ 9 NÖ TG 2010 seit 31.12.2023 weggefallen.

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