§ 10 NÖ TG 2010 (weggefallen)

NÖ Tourismusgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Land kann regionalen Tourismusdestinationen und der Landestourismusorganisation Tourismusfördermittel für solche Aktivitäten zuerkennen, die im besonderen Ausmaß geeignet sind, zur Realisierung der jeweils gültigen tourismuspolitischen Landesstrategie Niederösterreich beizutragen§ 10 NÖ TG 2010 seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Das Land leistet nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel zur Erfüllung der in diesem Gesetz definierten Aufgaben Zuwendungen an die Landestourismusorganisation. Zuwendungen an die regionalen Tourismusdestinationen erfolgen im Wege der Landestourismusorganisation.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
(1) Das Land kann regionalen Tourismusdestinationen und der Landestourismusorganisation Tourismusfördermittel für solche Aktivitäten zuerkennen, die im besonderen Ausmaß geeignet sind, zur Realisierung der jeweils gültigen tourismuspolitischen Landesstrategie Niederösterreich beizutragen§ 10 NÖ TG 2010 seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Das Land leistet nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel zur Erfüllung der in diesem Gesetz definierten Aufgaben Zuwendungen an die Landestourismusorganisation. Zuwendungen an die regionalen Tourismusdestinationen erfolgen im Wege der Landestourismusorganisation.

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