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Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe§ 12 NÖ TG 2010 seit 31.12.2023 weggefallen. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
(2) Aufteilung der Abgabenerträge
35 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe gebühren der Gemeinde und 65 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.
(3) Zweckwidmung
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(4) Abgabenpflicht
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(5) Befreiungen
Von der Entrichtung der Nächtigungstaxe sind befreit:
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(6) Abgabenhöhe
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(7) Abgabenerhöhung
Die Landesregierung kann auf Antrag der Gemeinde (Gemeinderatsbeschluss) durch Verordnung für das Gebiet einer Gemeinde die Nächtigungstaxe bis zum 2-fachen der in Abs. 6 bestimmten Nächtigungstaxe erhöhen, sofern
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(8) (entfällt)
(9) Abgabenschuld, Fälligkeit, Entrichtung, Einhebung, Abfuhr
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(10) Pauschalierung
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(11) Haftung
Der Unterkunftgeber haftet für die Entrichtung und Abfuhr der Nächtigungstaxe.
(12) Aufzeichnungen
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(13) Kontrolle durch die Gemeinde
Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde jedenfalls Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten Taxenbeträge zu führen. Diese Angaben bei der Abrechnung stellen eine Abgabenerklärung dar. Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Abgabenpflicht und Abgabenhöhe maßgebenden Umstände mitzuwirken. Die Unterkunftgeber haben der Gemeinde die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.
(14) Kontrolle durch das Land Niederösterreich
Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Unterkunftgeber haben den Organen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.
Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe§ 12 NÖ TG 2010 seit 31.12.2023 weggefallen. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
(2) Aufteilung der Abgabenerträge
35 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe gebühren der Gemeinde und 65 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.
(3) Zweckwidmung
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(4) Abgabenpflicht
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(7) Abgabenerhöhung
Die Landesregierung kann auf Antrag der Gemeinde (Gemeinderatsbeschluss) durch Verordnung für das Gebiet einer Gemeinde die Nächtigungstaxe bis zum 2-fachen der in Abs. 6 bestimmten Nächtigungstaxe erhöhen, sofern
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(9) Abgabenschuld, Fälligkeit, Entrichtung, Einhebung, Abfuhr
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(10) Pauschalierung
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(11) Haftung
Der Unterkunftgeber haftet für die Entrichtung und Abfuhr der Nächtigungstaxe.
(12) Aufzeichnungen
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(13) Kontrolle durch die Gemeinde
Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde jedenfalls Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten Taxenbeträge zu führen. Diese Angaben bei der Abrechnung stellen eine Abgabenerklärung dar. Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Abgabenpflicht und Abgabenhöhe maßgebenden Umstände mitzuwirken. Die Unterkunftgeber haben der Gemeinde die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.
(14) Kontrolle durch das Land Niederösterreich
Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Unterkunftgeber haben den Organen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.