§ 12a NÖ TG 2010 (weggefallen)

NÖ Tourismusgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Wer beabsichtigt Personen im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw§ 12a NÖ TG 2010 seit 31.12.2023 weggefallen. Zimmer zu beherbergen und sich dafür bei einem Online-Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, registriert, hat dies der Gemeinde, in welcher die Gästeunterkunft gelegen ist, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen ab tatsächlich erfolgter Registrierung, schriftlich zu melden.

(2) Wer Personen im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer beherbergt, hat dies der Gemeinde, in welcher die Gästeunterkunft gelegen ist, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen, gerechnet ab dem ersten Tag der tatsächlich erfolgten Beherbergung einer Person, schriftlich zu melden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2023
(1) Wer beabsichtigt Personen im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw§ 12a NÖ TG 2010 seit 31.12.2023 weggefallen. Zimmer zu beherbergen und sich dafür bei einem Online-Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, registriert, hat dies der Gemeinde, in welcher die Gästeunterkunft gelegen ist, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen ab tatsächlich erfolgter Registrierung, schriftlich zu melden.

(2) Wer Personen im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer beherbergt, hat dies der Gemeinde, in welcher die Gästeunterkunft gelegen ist, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen, gerechnet ab dem ersten Tag der tatsächlich erfolgten Beherbergung einer Person, schriftlich zu melden.

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