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Der Interessentenbeitrag ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
(2) Aufteilung der Abgabenerträge
95 % der Einnahmen aus dem Interessentenbeitrag gebühren der Gemeinde und 5 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.
(3) Zweckwidmung
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(4) Abgabenpflicht
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(5) Standortbezogener Interessentenbeitrag
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(6) Abgabengruppen
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(7) Abgabenberechnung
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(8) Aufnahme und Beendigung von Tätigkeiten, Unternehmensübertragungen, Standortverlegung
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(9) Sonderfälle
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(10) Privatzimmervermieter
Privatzimmervermieter sind Tourismusinteressenten im Sinne des § 13 Abs. 4§ 13 NÖ. Der Interessentenbeitrag ist vom Jahresumsatz des zweit vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen. Als Jahresumsatz gilt die Summe der eingenommenen Nächtigungs- und Verpflegungsentgelte (Preis für die Nächtigung und Verpflegung ohne Umsatzsteuer). Die Regelungen über den Freibetrag gemäß § 13 Abs. 7 lit.b) sublit. ba) und die Höchstberechnungsgrundlage gemäß § 13 Abs. 7 lit.c) kommen nicht zur Anwendung. Die Bagatellgrenze gemäß § 13 Abs. 7 lit.b) sublit. bb) ist zu berücksichtigen. § 13 Abs. 8 gilt sinngemäß für die Aufnahme und Beendigung von Tätigkeiten, Unternehmensübertragungen und Standortverlegung.
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(11) Abgabenerhöhung
Die Landesregierung kann auf Antrag der Gemeinde (Gemeinderatsbeschluss) durch Verordnung für das Gebiet einer Gemeinde die Interessentenbeiträge bis zum 2-fachen der in § 13 Absatz 7 lit.d) bzw. in der Abgabengruppenordnung gem. Abs. 6 lit.b) bestimmten Abgabensätze erhöhen, sofern
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(12) Wertsicherung
Die Landesregierung hat die im Abs. 7 lit.b) und c) sowie die in Abs. 10 genannten Beträge jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex TG 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung anzupassen, wobei Änderungen unter 10 % außer Betracht bleibenseit 31.12.2023 weggefallen. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner verlautbarte endgültige Indexzahl. Eine erste Anpassung ist anhand eines Vergleichs der für den Monat Jänner des Jahres 2014 mit der für den Monat Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl durchzuführen. Die folgenden Anpassungen erfolgen jeweils auf Basis der Indexzahl für den Monat Jänner jenes Jahres, in dem der Schwellenwert zuletzt überschritten wurde. Die neuen Beträge sind nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Eurobeträge zu runden. Die Höchstberechnungsgrundlage gemäß Abs. 7 lit.c) ist nach mathematischen Rundungsregeln auf die nächsten € 10.000,– zu runden.
(13) Abgabenerklärung, Aufzeichnungen
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(14) Abgabenleistung
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(15) Mitwirkung der Gemeinde
Die Überprüfung der Abgabenerklärungen sowie die Einhebung sowie Einbringung der Interessentenbeiträge obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Gemeinden sind ferner verpflichtet bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und Beitragshöhe maßgebenden Umstände unentgeltlich mitzuwirken.
(16) Kontrolle durch Land Niederösterreich
Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Interessentenbeiträge durch die Gemeinden zu überwachen. Die Abgabepflichtigen haben den Organen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.
(17) Mitwirkung anderer Behörden
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Der Interessentenbeitrag ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
(2) Aufteilung der Abgabenerträge
95 % der Einnahmen aus dem Interessentenbeitrag gebühren der Gemeinde und 5 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.
(3) Zweckwidmung
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(4) Abgabenpflicht
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(5) Standortbezogener Interessentenbeitrag
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(6) Abgabengruppen
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(7) Abgabenberechnung
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(8) Aufnahme und Beendigung von Tätigkeiten, Unternehmensübertragungen, Standortverlegung
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(9) Sonderfälle
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(10) Privatzimmervermieter
Privatzimmervermieter sind Tourismusinteressenten im Sinne des § 13 Abs. 4§ 13 NÖ. Der Interessentenbeitrag ist vom Jahresumsatz des zweit vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen. Als Jahresumsatz gilt die Summe der eingenommenen Nächtigungs- und Verpflegungsentgelte (Preis für die Nächtigung und Verpflegung ohne Umsatzsteuer). Die Regelungen über den Freibetrag gemäß § 13 Abs. 7 lit.b) sublit. ba) und die Höchstberechnungsgrundlage gemäß § 13 Abs. 7 lit.c) kommen nicht zur Anwendung. Die Bagatellgrenze gemäß § 13 Abs. 7 lit.b) sublit. bb) ist zu berücksichtigen. § 13 Abs. 8 gilt sinngemäß für die Aufnahme und Beendigung von Tätigkeiten, Unternehmensübertragungen und Standortverlegung.
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(11) Abgabenerhöhung
Die Landesregierung kann auf Antrag der Gemeinde (Gemeinderatsbeschluss) durch Verordnung für das Gebiet einer Gemeinde die Interessentenbeiträge bis zum 2-fachen der in § 13 Absatz 7 lit.d) bzw. in der Abgabengruppenordnung gem. Abs. 6 lit.b) bestimmten Abgabensätze erhöhen, sofern
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(12) Wertsicherung
Die Landesregierung hat die im Abs. 7 lit.b) und c) sowie die in Abs. 10 genannten Beträge jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex TG 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung anzupassen, wobei Änderungen unter 10 % außer Betracht bleibenseit 31.12.2023 weggefallen. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner verlautbarte endgültige Indexzahl. Eine erste Anpassung ist anhand eines Vergleichs der für den Monat Jänner des Jahres 2014 mit der für den Monat Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl durchzuführen. Die folgenden Anpassungen erfolgen jeweils auf Basis der Indexzahl für den Monat Jänner jenes Jahres, in dem der Schwellenwert zuletzt überschritten wurde. Die neuen Beträge sind nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Eurobeträge zu runden. Die Höchstberechnungsgrundlage gemäß Abs. 7 lit.c) ist nach mathematischen Rundungsregeln auf die nächsten € 10.000,– zu runden.
(13) Abgabenerklärung, Aufzeichnungen
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(14) Abgabenleistung
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(15) Mitwirkung der Gemeinde
Die Überprüfung der Abgabenerklärungen sowie die Einhebung sowie Einbringung der Interessentenbeiträge obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Gemeinden sind ferner verpflichtet bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und Beitragshöhe maßgebenden Umstände unentgeltlich mitzuwirken.
(16) Kontrolle durch Land Niederösterreich
Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Interessentenbeiträge durch die Gemeinden zu überwachen. Die Abgabepflichtigen haben den Organen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.
(17) Mitwirkung anderer Behörden
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