§ 5 NÖ GV Information der Öffentlichkeit

NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen bestehende Verkehrsflächen, sowie die Eigentümer jener Grundstücke, die vom Ausbringungsgrundstück nur durch eine solche Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art der auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Information der Landes-Landwirtschaftskammer und der Landesregierung bekannt zu geben.

(2) Die Landesregierung hat die Öffentlichkeit, insbesondere die angrenzenden Bundesländer, in geeigneter Form über wesentliche Inhalte der rechtskräftig erteilten Bewilligungen zu informieren (z.B. im Internet).

Stand vor dem 06.07.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.07.2015

(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen bestehende Verkehrsflächen, sowie die Eigentümer jener Grundstücke, die vom Ausbringungsgrundstück nur durch eine solche Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art der auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Information der Landes-Landwirtschaftskammer und der Landesregierung bekannt zu geben.

(2) Die Landesregierung hat die Öffentlichkeit, insbesondere die angrenzenden Bundesländer, in geeigneter Form über wesentliche Inhalte der rechtskräftig erteilten Bewilligungen zu informieren (z.B. im Internet).

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