Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen bestehende Verkehrsflächen, sowie die Eigentümer jener Grundstücke, die vom Ausbringungsgrundstück nur durch eine solche Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art der auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Information der Landes-Landwirtschaftskammer und der Landesregierung bekannt zu geben.
(2) Die Landesregierung hat die Öffentlichkeit, insbesondere die angrenzenden Bundesländer, in geeigneter Form über wesentliche Inhalte der rechtskräftig erteilten Bewilligungen zu informieren (z.B. im Internet).
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen bestehende Verkehrsflächen, sowie die Eigentümer jener Grundstücke, die vom Ausbringungsgrundstück nur durch eine solche Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art der auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Information der Landes-Landwirtschaftskammer und der Landesregierung bekannt zu geben.
(2) Die Landesregierung hat die Öffentlichkeit, insbesondere die angrenzenden Bundesländer, in geeigneter Form über wesentliche Inhalte der rechtskräftig erteilten Bewilligungen zu informieren (z.B. im Internet).