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(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 2) mit Verordnung das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein. Begründet kann das Verbot unter anderem werden mit der | ||||||||||
1. | Tatsache, dass Koexistenzmaßnahmen aufgrund der landwirtschaftlichen Strukturen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, | |||||||||
2. | Notwendigkeit, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion zu schützen oder die Notwendigkeit die Reinheit des Saatguts zu gewährleisten. |
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer für NÖ, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die NÖ Landarbeiterkammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich anzuhören. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 2) mit Verordnung das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein. Begründet kann das Verbot unter anderem werden mit der | ||||||||||
1. | Tatsache, dass Koexistenzmaßnahmen aufgrund der landwirtschaftlichen Strukturen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, | |||||||||
2. | Notwendigkeit, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion zu schützen oder die Notwendigkeit die Reinheit des Saatguts zu gewährleisten. |
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer für NÖ, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die NÖ Landarbeiterkammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich anzuhören. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.