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(1) Die Gründe für Beschränkungen und Verbote gemäß §§ 3, 4 und 5a dürfen einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG (§ 11 Abs. 1§ 12 Abs. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (§ 2 Z 4) nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
(2) Nach Inkrafttreten der Regelungen sind diese an die Europäische Kommission zu notifizieren und öffentlich zugänglich zu machen (z. B. im Internet).
(1) Die Gründe für Beschränkungen und Verbote gemäß §§ 3, 4 und 5a dürfen einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG (§ 11 Abs. 1§ 12 Abs. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (§ 2 Z 4) nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
(2) Nach Inkrafttreten der Regelungen sind diese an die Europäische Kommission zu notifizieren und öffentlich zugänglich zu machen (z. B. im Internet).